Betriebliche Altersversorgung (baV)

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss ab dem 01.01.2022

seit dem 01.01.2022 müssen Arbeitgeber alle Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung der versicherungsförmigen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) bezuschussen. Das gilt für alle Entgeltumwandlungen, bei denen sie Beiträge zur Sozialversicherung einsparen. Die Dringlichkeit zum Handeln haben aber noch nicht alle erkannt. Viele denken auch, dass sie den bisher geleisteten Arbeitgeberbeitrag anrechnen dürfen. Das ist aber nicht immer der Fall.

 

Was vielen Arbeitgebern auch nicht klar ist: Sie müssen mit Schadenersatz bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn sie ihrer Erfüllungspflicht nicht nachkommen. Ganz gleich aus welchem Grund.

Daher: Nichts tun ist keine Option!

Wie hoch muss der Arbeitgeberzuschuss sein?

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss beträgt bis zu 15 % des umgewandelten Entgelts. Dies gilt, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Beiträge zur Sozialversicherung einspart. Der Arbeitgeberzuschuss kann höchstens bis zu einer Entgeltumwandlung von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG) eingefordert werden. Natürlich darf der Arbeitgeber aber gerne mehr dazu geben. Wichtig: Alles über diesen 4 % der BBG ist dann sozialversicherungspflichtig für den Arbeitnehmer.